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   VGH Bayern, 14.08.2008 - 2 BV 06.540   

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VGH Bayern, 14.08.2008 - 2 BV 06.540 (https://dejure.org/2008,31275)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.08.2008 - 2 BV 06.540 (https://dejure.org/2008,31275)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. August 2008 - 2 BV 06.540 (https://dejure.org/2008,31275)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kfz-Stellplatzablösung ist grundstücksbezogen - Rechtsvorgänger des Bauherrn hatte bereits für 31 Stellplätze Ablöse bezahlt

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Stellplatzablöse aus der Vergangenheit wirkt auch zu Gunsten des Neubaus! (IBR 2009, 482)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 11.03.2004 - 2 BV 02.3044

    Stellplatzablöse: Keine Rückzahlungspflicht der Landeshauptstadt München

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2008 - 2 BV 06.540
    Im Übrigen sei diese Entscheidung durch das Urteil des erkennenden Senats vom 11.3.2004 Az. 2 BV 02.3044 überholt.

    Bei der Stellplatzablösung handelt es sich um eine Sonderabgabe, mit der die Vorteile bei dem Bauherrn abgeschöpft werden, der durch die Errichtung/Änderung baulicher Anlagen selbst einen Stellplatzbedarf auslöst, diesen aber nicht erfüllt (BayVGH vom 11.3.2004 Az. 2 BV 02.3044 BauR 2004, 1051; vom 29.1.2004 Az. 2 B 02.1445; BVerwG vom 30.8.1985 NJW 1986, 600).

    Auf die bestimmungsgemäße Verwendung des Ablösebetrags durch die Gemeinde hat er keinen Einfluss (vgl. BayVGH vom 11.3.2004 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.1991 - 11 A 2284/88

    Veräußerung eines streitbefangenen Grundstückes; Gesetzliche Parteiänderung;

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2008 - 2 BV 06.540
    Der Verwaltungsgerichtshof teilt die in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur vertretene Rechtsauffassung, dass die für einen vorhandenen Baubestand abgelösten Stellplätze wie tatsächlich vorhandene Stellplätze auf den Stellpatznachweis des an die Stelle des Altbestands tretenden Neubaus anzurechnen sind (vgl. Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Erl. 4.2.2. und 7.4. zu Art. 52 BayBO 1998; OVG Lüneburg vom 26.1.1987 BauR 91, 439 = BRS 47, Nr. 114; OVG Münster vom 26.2.1991 BauR 91, 439).

    Das bedeutet, dass die Rechtswirkungen der Ablösung auch bei einer späteren Nutzungsänderung, bei einem Eigentümerwechsel oder einem etwaigen Untergang der Anlage erhalten bleiben (vgl. OVG Lüneburg vom 26.1.1987 a.a.O.; OVG Münster vom 26.2.1991 BauR 1991, 439; OVG Saarland vom 8.9.1999 Az. 2 Q 32.99, juris RdNr. 8).

  • BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 10.81

    Baurecht - Stellplatz - Ausgleichszahlung

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2008 - 2 BV 06.540
    Die von einem Bauherrn übernommene Verpflichtung, zur Erfüllung der Stellplatzpflicht Ablösungsbeträge für die anderweitige Einrichtung von Stellplätzen zu zahlen, ist als Surrogat anzusehen (vgl. BVerwG vom 30.8.1985 Az. 4 C 10/81, juris RdNrn. 17 und 20 = NJW 1986, 600).

    Bei der Stellplatzablösung handelt es sich um eine Sonderabgabe, mit der die Vorteile bei dem Bauherrn abgeschöpft werden, der durch die Errichtung/Änderung baulicher Anlagen selbst einen Stellplatzbedarf auslöst, diesen aber nicht erfüllt (BayVGH vom 11.3.2004 Az. 2 BV 02.3044 BauR 2004, 1051; vom 29.1.2004 Az. 2 B 02.1445; BVerwG vom 30.8.1985 NJW 1986, 600).

  • VGH Bayern, 29.01.2004 - 2 B 02.1445
    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2008 - 2 BV 06.540
    Bei der Stellplatzablösung handelt es sich um eine Sonderabgabe, mit der die Vorteile bei dem Bauherrn abgeschöpft werden, der durch die Errichtung/Änderung baulicher Anlagen selbst einen Stellplatzbedarf auslöst, diesen aber nicht erfüllt (BayVGH vom 11.3.2004 Az. 2 BV 02.3044 BauR 2004, 1051; vom 29.1.2004 Az. 2 B 02.1445; BVerwG vom 30.8.1985 NJW 1986, 600).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 26.01.1987 - 6 A 78/85
    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2008 - 2 BV 06.540
    Wie schon das OVG Lüneburg in seiner Entscheidung vom 26. Januar 1987 (BRS 47, 114 = BauR 1987, 670) zu Recht betont, hat die Gemeinde den ihr zufließenden Ablösungsbetrag "für die Herstellung zusätzlicher Parkplätze oder Parkhäuser zu verwenden" oder jedenfalls für damit im Zusammenhang stehende andere Maßnahmen zur Entlastung des Straßenverkehrs anzulegen.
  • VGH Bayern, 10.02.2003 - 2 ZB 02.1034
    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2008 - 2 BV 06.540
    Vielmehr reicht es aus, wenn entsprechend dem Anfechtungsantrag die - selbstständig anfechtbare (vgl. BayVGH vom 10.2.2003 Az. 2 ZB 02.1034; Gassner/Würfel in Simon, BayBO, RdNr. 7 zu Art. 53) - Auflage Nr. 3 der Baugenehmigung vom 13. April 2005 im angegriffenen Umfang aufgehoben wird.
  • VGH Bayern, 08.10.2020 - 2 B 20.301

    Grundstücksbezogene Wirkung der Stellplatzablösung

    Nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. August 2008 (2 BV 06.540) erfolge die Ablösung eines Stellplatzes grundsätzlich grundstücksbezogen.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, U.v. 14.8.2008 - 2 BV 06.540 - juris) sind die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahr 2003 abgelösten drei Stellplätze auf die für das Vorhaben erforderlichen notwendigen Stellplätze anzurechnen.

    Es ist vielmehr eine Grundstücksbezogenheit der Stellplatzablöse anzunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 14.8.2008 - 2 BV 06.540 - juris).

  • OVG Sachsen, 11.04.2019 - 1 A 206/18

    Stellplatzablöse; Erlöschen einer Baugenehmigung; öffentlich-rechtlicher

    Diese sei auch nicht allein vorhabenbezogen, sondern grundstücksbezogen zu betrachten, wie es der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 14. August 2008 - 2 BV 06.540 -) entspreche.

    Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - zum dortigen Landesrecht - verweist, wonach die Stellplatzablöse nicht nur vorhabenbezogen, sondern auch grundstücksbezogen wirke (vgl. BayVGH, Urt. v. 14. August 2008 - 2 BV 06.540 -), führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung.

  • VG Regensburg, 23.04.2009 - RO 7 K 08.1875

    Stellplatzberechnung bei Änderung oder Nutzungsänderung

    Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, dass Auflagen, in denen die der Ablösung zugrunde liegenden Stellplatzzahlen festgeschrieben werden, selbständig anfechtbar sind (vgl. BayVGH vom 10.2.2003 Az. 2 ZB 02.1034 und vom 14.8.2008 Az. 2 BV 06.540).

    47 Abs. 1 Satz 2 BayBO soll den Bauherrn vielmehr bei Änderungen oder Nutzungsänderungen "begünstigen" (vgl. BayVGH vom 14.8.2008 a.a.O.).

    Gegen die Anrechnung der abgelösten Stellplätze bestehen keine Bedenken, weil die Stellplatzablösung nicht vorhabenbezogen, sondern grundstücksbezogen erfolgt (vgl. BayVGH vom 14.8.2008 a.a.O).

  • VG Freiburg, 27.02.2019 - 4 K 7326/17

    Ersatzbau eines Geschäftshauses; Nachtragsbaugenehmigung ohne Nachweis

    Dementsprechend wird nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Bayer. VGH, Urt. v. 14.08.2008 - 2 BV 06.540 -, juris; OVG NRW, Urt. v. 26.02.1991 - 11 A 2284/88 -, juris) - als Ausnahme vom grundsätzlichen Vorhabenbezug der Stellplatzpflicht - eine Stellplatzablösung für abgebrochene bauliche Anlagen nur ausnahmsweise als grundstücksbezogen betrachtet (dazu auch Schröer, NZBau 2010, 161; VG Augsburg, Urt. v. 10.10.2013 - Au 5 K 13.346 -, juris Rn. 27), nämlich dann, wenn sichergestellt ist, dass mit den Ablösebeträgen auch tatsächlich zusätzliche Stellplätze geschaffen werden, die auch nach Abbruch oder Neubau fortbestehen.
  • VG München, 18.10.2010 - M 8 K 09.6109

    Stellplatzschlüssel für Hotel; keine Ermäßigung bei einer Entfernung von ca. 600

    1.2 Die Auflage, mit der der Bauherr verpflichtet wird, für das genehmigte Bauvorhaben eine entsprechende Anzahl von Stellplätzen nachzuweisen, ist eine selbstständig anfechtbare Auflage (BayVGH vom 14.8.2008, Az: 2 BV 06.540, und vom 10.3.2003, Az: 2 ZB 02.1034).

    Das gleiche gilt für die vor dem 1. Januar 2008 geltenden Stellplatzrichtlinien der Beklagten, zumal diese auch bereits mehrfach unbeanstandet als entsprechende Beurteilungsgrundlage in Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. u.a. Urt. vom 14.8.2008 Az: 2 BV 06.540) herangezogen worden sind.

  • VG Stuttgart, 24.01.2023 - 2 K 815/22

    Nachweis von Stellplätzen für ein Bauvorhaben; Ablösungsvereinbarung als

    Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat freilich betont, es gebe keine Verpflichtung des Gesetzgebers, das Surrogat in allen Fällen mit der Verpflichtung zur realen Herstellung gleichzusetzen (Urt. v. 14.08.2008 - 2 BV 06.540 - juris Rn. 26).
  • VG München, 15.01.2018 - M 8 K 16.2312

    Echtmäßigkeit einer eingeschränkten Anrechnung im Stellplatzablösevertrag

    Dies gilt auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. August 2008 (2 BV 06.540), zumal diesem Urteil sowohl ein anders strukturierter Fall als auch ein Ablösevertrag zugrunde lag, der eine entsprechende Einschränkung nicht enthielt.
  • VGH Bayern, 19.01.2017 - 9 B 11.413

    Zur Abgrenzung von Bedingungen und Auflagen als Nebenbestimmungen zur

    Soweit das Verwaltungsgericht darauf verweist, dass es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei Nebenbestimmungen, in denen die der Ablösung zugrunde liegenden Stellplatzzahlen festgeschrieben werden, um selbstständig anfechtbare Auflagen handelt, wird außer Acht gelassen, dass den vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 10.2.2003 - 2 ZB 02.1034 - juris; U. v. 14.8.2008 - 2 BV 06.540 - juris) Baugenehmigungen zugrunde lagen, in denen die diesbezügliche Nebenbestimmung jeweils ausdrücklich als Auflage bezeichnet wurde.
  • VG Augsburg, 10.10.2013 - Au 5 K 13.346

    Anfechtungsklage; Nebenbestimmung; Stellplatzablöse; Stellplatzsatzung; Ermessen

    Bei der Stellplatzablösung handelt es sich mithin um eine Sonderabgabe, mit der die Vorteile bei dem Bauherrn abgeschöpft werden, der durch die Errichtung/Änderung baulichen Anlagen selbst einen Stellplatzbedarf auslöst, diesen aber nicht real erfüllen kann (BayVGH, U.v. 14.8.2008 - 2 BV 06.540 juris Rn. 25 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 10.06.2021 - Au 5 K 20.2694

    Nutzungsänderung eines Druckereigebäudes zu Technologieentwicklungsunternehmen -

    Die Baurechtsbehörde darf also einen Bauantrag, der keine den Stellplatzbedarf berührenden Änderungen des bereits genehmigten Vorhabens zum Gegenstand hat, nicht zum Anlass nehmen, eine neue Stellplatzberechnung zu verlangen (vgl. zum Ganzen: Würfel in Busse/Kraus, BayBO, Art. 47 Rn. 62 ff. unter Hinweis auf VGH Mannheim Urt. v. 14.3.2001 - 8 S 2257/00, BauR 2002, 69; BayVGH, U.v. 8.10.2020 - 2 B 20.301 - juris Rn. 45; BayVGH, U.v. 14.8.2008 - 2 BV 06.540 - juris; Jäde, PdK Bayern F 3: BayBO, 6. Fassung 2017, Art. 47 BayBO Rn. 3.2).
  • VG München, 26.05.2009 - M 1 K 08.5766

    Rückforderung eines Stellplatzablösungsbetrags wegen Nichtausführung des

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